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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

Für alle Dienstleistungen der Auftragnehmerin Christine Lang - GRÜNFLINK, im Folgenden AN, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichungen von diesen AGB, ergänzende Nebenabreden und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Für das jeweilige Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Speyer. Die AN ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der AGB, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, im Folgenden AG, vorliegende Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder zu stornieren.

§2 Zustandekommen eines Vertrags

Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Angebotsannahme oder ein Auftrag des AG schriftlich per Brief, Fax oder eMail von der AN bestätigt wurde. Mit Auftragserteilung/Angebotsannahme bestätigt der AG die Kenntnisnahme dieser AGB und akzeptiert sie.

§3 Leistungsumfang und -art

Umfang und Art der zu erbringenden Leistungen werden vertraglich vereinbart. Darüber hinaus gehende Leistungen, die sich im Laufe der Leistungserbringung ergeben, müssen vom AG wiederum schriftlich in Auftrag gegeben und von der AN bestätigt werden. Eine Verpflichtung zur Auftragsannahme besteht nicht. Für regelmäßig wiederkehrende Leistungen gleicher Art kann ein Rahmenvertrag geschlossen werden.

§4 Vergütung und Fälligkeit

Die u. a. im Internet veröffentlichten Preise bedingen keinen Anspruch des AG, da sie je nach Art der zu vergebenden Arbeit variieren können (Bsp. Diktatqualität, individuell zu vereinbarende BGM-Leistungen). Daher werden die jeweils geltenden Preise vertraglich vereinbart. Die Preise verstehen sich netto zzgl. MWSt. Wird ein bereits erteilter Auftrag vom AG oder AN storniert, müssen die bis zur Stornierung entstandenen Kosten in voller Höhe vom AG erstattet werden. Bei längerfristigen Aufträgen werden monatliche Teilrechnungen gestellt. Die Rechnungssumme ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsversand ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wenn aufgrund unvollständiger und unzutreffender Informationen oder nicht vertragsgerechter Mitwirkung des AG der Arbeitsaufwand erheblich über den bei Vertragsabschluss genannten Schätzungen liegt, so ist die AN auch bei Vergütung nach Festpreis zu einer angemessenen Erhöhung berechtigt. Sobald dies für die AN ersichtlich wird, setzt sie den AG davon in Kenntnis. Bei Großaufträgen von Neukunden behält sich die AN vor, auf eine angemessene Vorauszahlung von höchstens 30 Prozent der Auftragssumme zu bestehen.

§5 Fristeinhaltung

Ist die Nichteinhaltung einer vertraglich vereinbarten Lieferfrist für eine Leistung nachweislich auf Hindernisse zurückzuführen, die die AN nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert. Hierzu s. auch §6 Mitwirkungspflichten des AG und §7 Haftungsausschluss.

§6 Mitwirkungspflichten des AG

Die Mitwirkungspflichten des AG sind von der Art des Auftrags abhängig und werden daher im Einzelfall vertraglich vereinbart. Der AG stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des AG rechtzeitig, in erforderlichem Umfang und für die AN unentgeltlich erbracht werden. Die Mitwirkungspflicht des AG ist eine wesentliche Pflicht. Datenträger, die der AG zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der AG der AN alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt die AN von allen Ansprüchen Dritter frei. Von allen der AN übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der AG Kopien, auf die die AN bei Datenverlust jederzeit zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist die AN berechtigt, die vom AG erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des AG sendet die AN die Unterlagen zurück. Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des AG ergeben sich aus diesen AGB sowie aus dem Vertrag. Erbringt der AG eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom AG selbst zu tragen. Kann die Leistung aufgrund nicht erfüllter Mitwirkung nicht erbracht werden, so müssen die bisher entstandenen Kosten einschl. Arbeitsaufwand in voller Höhe vom AG erstattet werden.

§7 Haftungsausschluss

Offensichtliche Leistungsmängel werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von 21 Tagen nach Lieferung schriftlich bei der AN angezeigt werden. An der erbrachten Leistung dürfen keine Veränderungen vorgenommen worden sein, sonst entfällt der Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistung ist auf Nachbesserung oder Ersatzleistung innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzleistung ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Preises zu verlangen. Die Nachbesserung oder Ersatzleistung von Leistungsmängeln, die auf fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Mitwirkungspflicht des AG beruhen, werden dem AG in Rechnung gestellt. Die AN haftet nur für Schäden, die aus grober Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz entstanden sind. Im Falle von technischen Betriebsstörungen oder höherer Gewalt hat der AG kein Recht auf Schadenersatz. Schadenersatzansprüche sind auf die Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Es besteht keine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden bzw. Folgeschäden des AG.

§8 Datenschutz und Datensicherheit

Die Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) sowie der Europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO ist für die AN eine Selbstverständlichkeit. Der AG und die AN sind einander zur vertraulichen Behandlung sämtlicher Unterlagen und Informationen verpflichtet, welche ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder offensichtlich erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind. Diese Verpflichtungen sind etwaigen Mitarbeitern und Dritten gleichfalls aufzuerlegen.
Der AG bestätigt mit Auftragserteilung, dass er berechtigt ist, die Daten der AN zu übermitteln.
Die AN ist stets bestrebt, die überlassenen Daten sowohl beim Datentransfer als auch bei der Datenverarbeitung vor dem unberechtigten Zugriff Dritter und der Beeinträchtigung durch Viren oder Sabotageprogramme zu schützen. Ein absoluter Schutz kann jedoch nach dem heutigen Stand der Technik nicht gewährleistet werden. Der AG wird auf das in diesem Zusammenhang verbleibende Risiko ausdrücklich hingewiesen. Bei der Kommunikation per E-Mail kann die vollständige Datensicherheit nicht gewährleistet werden.
Daten und Unterlagen des AG werden unter bester Einhaltung des Datenschutzes Dritten gegenüber unzugänglich verwahrt.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur auf Weisung des Auftraggebers und nur, sofern die Auftragnehmerin dadurch keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Der AG wird hiermit gem. § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) davon unterrichtet, dass die AN personenbezogene Daten in maschinell lesbarer Form verarbeitet. Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, werden von der AN nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt, für den die AN die Daten erhalten hat. Für einen anderen Zweck werden die Daten nicht verwendet. Über Angelegenheiten des AG, die beispielsweise Einzelheiten der Organisation und Einrichtung betreffen, sowie über Geschäftsvorgänge und Zahlen des internen Rechnungswesens, wird - auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung - Verschwiegenheit gewahrt. Diese Verschwiegenheit bezieht sich auch auf die Belange der Kunden des AG. Alle dienstliche Tätigkeiten betreffenden Aufzeichnungen, Abschriften, Geschäftsunterlagen, Ablichtungen dienstlicher oder geschäftlicher Vorgänge, die der AN überlassen oder von ihr angefertigt werden, sind vor Einsichtnahme Unbefugter geschützt. Die Löschung und / oder Rückgabe der erhaltenen Daten erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

§9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

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